Interfraktioneller Antrag: Koordinator für einheitliche Anweisung für den Notfall

Kornelia Keune

Der Stadtrat möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Koordinator/ eine Koordinatorin zu bestimmen, der/die eine Einführung für ein standardisiertes Verfahren zur Umsetzung einer einheitlichen Anweisung für den Notfall (Notfallbogen) begleitet. Dieser ist gleichzeitig der Koordinator/ die Koordinatorin der regionalen Vernetzung.

1. Die an der Versorgung Beteiligten, z.B. Ärzte, Rettungsdienste, SAPV-Teams und Kliniken, sind über das Angebot der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V sowie den Einsatz von verwendeten Notfalldokumenten vorab zu informie-ren. Um den dokumentierten Willensäußerungen der Leistungsberechtigten/des Leistungsbe-rechtigten mit Blick auf die medizinisch-pflegerische Versorgung gerecht werden zu können, ist durch die Beraterin/den Berater eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Leistungser-bringern, insbesondere mit niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern, Rettungsdiensten, am-bulanten Hospizdiensten, Hospizen, SAPV-Teams, Seelsorgern und anderen Institutionen ggf. auch unter Berücksichtigung der speziellen Struktur zur Versorgung von Kindern und Jugendli-chen sicherzustellen.

2. Die Einrichtung hat darauf hinzuwirken, dass die regionalen Versorgungs- und Betreuungs-anbieter die Ergebnisse der gesundheitlichen Versorgungsplanung beachten.

3. Die Berater der Einrichtungen in der Region sollen regelmäßige Treffen (z.B. Runde Tische) mit den regionalen Leistungserbringern durchführen oder an Treffen vorhandener regionaler Netzwerke (z.B. Palliativnetzwerke, Hospiznetzwerke, kommunale Netzwerke) teilnehmen.

Um Überweisung in den Finanz- und Grundstücksausschuss sowie in den Gesundheits- und Sozialausschuss wird gebeten.

Begründung:

In den Pflegeeinrichtungen der Landeshauptstadt Magdeburg werden Menschen gepflegt. Da-bei leiden einige Menschen an nichtheilbaren Erkrankungen oder befinden sich in der letzten


Phase ihres Lebens. Viele lehnen weitere intensivmedizinische bzw. lebensverlängernde Maß-nahmen ab, können sich aber in einer akuten Situation nicht mehr adäquat äußern.

Angehörige, Pflegekräfte und oft herbeigerufenen Mitarbeiter des Rettungsdienstes stellt es vor Problemen, wenn es zu unklaren Behandlungssituationen kommt. In kurzer Zeit eine Entschei-dung über die angemessene, medizinisch indizierte und ethisch gute Behandlung zu treffen, gestaltet sich unter Zeitdruck immer schwierig.

Ein verantwortungsvolles und effizientes Handeln kann durch eine gesundheitliche Vorsorge-planung des Betroffenen, die schriftlich und juristisch gültig am Patientenbett vorliegt, sicherge-stellt werden.

Das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) enthält vielfältige Maßnahmen, die die medizinische, pflegerische, psy-chologische und seelsorgerische Versorgung von Menschen in der letzten Lebensphase ver-bessern und einen flächendeckenden Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung fördern. So wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Pflegeheime ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pfle-gerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organi-sieren und anbieten können. Ein Bestandteil dieses Beratungsprozesses ist eine einheitlich verwendete und damit handlungssichere Anweisung für den Notfall, die auch vom Hausarzt unterschrieben sein soll.

Um in Krisen- und Notfallsituationen einen schnellen Überblick über die Behandlungsvor-stellungen der Leistungsberechtigten/ des Leistungsberechtigten zu ermöglichen, sollen die dokumentierten Willensäußerungen übersichtlich, nachvollziehbar und verständlich dargestellt werden.

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