Der Stadtrat möge beschließen:
1. Zusätzlich zur Drucksache DS 0090/11 wird eine Gestaltungsvariante entwickelt, die auf die Realisierung von Wasserspielen verzichtet und statt dessen die vorottonischen Gräben und Palisadenbögen mittels Pflasterintarsien auf gleichem Niveau nachempfindet.
2. Bei der Gestaltung des Domplatzes ist zwingend auf die behindertengerechte Ausführung zu achten, insbesondere sind abgesenkte Übergänge auf den Domplatz von allen Seiten überall dort vorzusehen, wo eine sichere und möglichst kurze Straßenquerung erfolgen kann und dort, wo zukünftig für Großveranstaltungen der Eingangsbereich/Fluchtwegbereich liegen soll.
3. Vor weiteren Planungsschritten ist in einer durch das Amt für Statistik durchzuführenden repräsentativen Befragung von Bürgerinnen und Bürgern nach einer öffentlichen Präsentation der Gestaltungsvarianten das repräsentative Meinungsbild der Bürgerschaft zur geplanten Gestaltung zu ermitteln und auszuwerten.
4. An den Vorberatungen der Gestaltungsvarianten ist der Umweltausschuss, insbesondere zu Fragen der Grünstruktur zwingend zu beteiligen.
5. Die weitere Beschlussfassung über die zu planende Variante erfolgt erst nach Umsetzung der Punkte 1-4. In diesem Zusammenhang ist auch der Behindertenbeauftragte der Stadt in die Planungen mit einzubeziehen.
Der Antrag soll gemeinsam mit der DS0090/11 und dem Antrag A0035/11 beraten werden.
Der Antrag soll in den Kulturausschuss, den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr sowie den Finanzausschuss überwiesen werden.
Begründung:
Das Graben- und Palisadensystem auf dem Domplatz kann ähnlich wie in der Leiterstraße mit Pflasterintarsien nachempfunden werden. Dies hat den Vorteil, dass dauerhafte Wartungs- und Unterhaltungskosten nicht anfallen. Zudem könnten diese so niveaugleich gebaut werden, dass Behinderte und Ältere mit Rollstühlen und Rollatoren ungehindert den Domplatz überqueren können. Mit der Durchführung einer repräsentativen Bürgerbefragung durch das Amt für Statistik kann das Meinungsbild der Bürger zu Variantenplanungen für den Domplatz ermittelt und die Ergebnisse dann der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Die Beteiligung des Umweltausschusses ist insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten Fällung zahlreicher Bäume vor dem Dom angezeigt. Laut §21 Landesnaturschutzgesetz stehen Straßen begleitende Bäume unter besonderem Schutz, nur in Parkanlagen und Gärten sind Ausnahmetatbestände zugelassen. Daher ist nicht nur ein Votum des Umweltamtes sondern auch ein Votum des Umweltausschusses unerlässlich. Mit dem Antrag „Lebensqualität und Urbanität“ (A0036/10) hatte unsere Fraktion bereits auf die klimatische Bedeutung städtischen Grüns hingewiesen. Gestalterische Planungen dürfen daher nicht ausschließlicher Grund für Fällungen sein.
Hans-Dieter Bromberg
Fraktionsvorsitzender
Martin Rohrßen
stellv. Fraktionsvorsitzender
§ 21 NatSchG LSA (Gesetz) – Landesrecht Sachsen-Anhalt Schutz der Alleen (zu § 29 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) (1) Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten. Dies gilt nicht für die Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzrecht. (2) Bei Befreiungen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 2 aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen. (3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, hat die zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen oder für deren Durchführung zu sorgen. Dabei sind bevorzugt standortgerechte und einheimische Baumarten einschließlich einheimischer Wildobstbaumarten zu verwenden. Die Neuanpflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen und sollen gleichzeitig einen Bezug zur örtlichen Landeskultur habe