Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Kornelia Keune

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

als bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995 gilt das seit Januar 2016 geltende zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Schrittweise wurde Grundlegendes verändert, damit Demenzkranke und weiter eingeschränkt alltagskompetente Versicherte seit dem 01.01.2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranke Pflegebedürftige erhalten können.

Seit Januar 2017 ist die vorhandene Selbstständigkeit eines Antragsstellers auf Pflegeleistungen ausschlaggebend dafür, ob er Kassenleistungen erhält oder nicht. Mit dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) prüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK; bei gesetzlich Versicherten) und von MEDICPROOFN (bei privat Versicherten) anhand von sechs Kriterien, wie selbstständig ein Hilfs- und Pflegebedürftiger tatsächlich ist.

Die drei Pflegestufen wurden zum Januar 2017 von den fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Dabei gilt: Je höher ein Pflegegrad ist, desto unselbstständiger wird der Betroffene von Gutachtern eingeschätzt und umso mehr Leistungen erhält er von seiner Pflegekasse.

Trotz der tiefgreifenden Veränderungen garantiert der Gesetzgeber mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz allen, die 2016 bereits eine Pflegestufe hatten und Leistungen der Pflegeversicherung bezogen haben, ab dem Jahr 2017 nicht schlechter gestellt zu werden als vorher. Versicherten mit anerkannter Pflegestufe wurde zum 31.12.2016 automatisch und ohne eine erneute Begutachtung nach dem NBA-Verfahren ein Pflegegrad zugewiesen. Nach §13 Abs. 3 S. 1 SGB XI gehen Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 61 SGB XII vor. Dennoch muss der Sozialhilfeträger ggf. die entstehenden Mehrkosten tragen. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII können demnach Pflegebedürftige erhalten, bei denen die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den bestehenden Pflegebedarf in vollem Umfang abzudecken.

Daher meine Frage:

  • Welche zusätzlichen Kosten kommen durch das zweite Pflegestärkungsgesetz und durch die Einordnung in die Pflegegrade nach dem SGB XII auf die Landeshauptstadt Magdeburg zu?

Ich bitte um kürze mündliche sowie ausführliche schriftliche Beantwortung meiner Frage.

 

Hier geht es zur Stellungnahme der Verwaltung>>>

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